Klarstellung zur Entnahme einer Photovoltaik-Anlage
Frist für 2023 bis zum 11.01.2024: 

Seit dem 01.01.2022 sind die Einkünfte aus kleineren Photovoltaik-Anlagen bis 30 kWp in den meisten Fällen steuerfrei im Rahmen der Einkommensteuer. Für neue Anlagen gilt seit dem 01.01.2023 die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Es verbleibt noch die Frage der Umsatzsteuer für Alt-Anlagen.
Mit BMF-Schreiben vom 30.11.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt das die Entnahme einer Alt-Anlage eine deutliche Willenserklärung des Steuerpflichtigen voraussetzt.

Es reicht nicht das die Anlage erst bei der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung nicht mehr angesetzt wird.

Für 2023 ist diese Willenserklärung bis zum 11.01.2024 noch möglich, nach diesem Datum kann die Entnahme immer nur für das laufende oder zukünftige Jahre erklärt werden.

Diese Willenserklärung können Sie formlos gegenüber dem Finanzamt per Brief, Telefax oder über das Elsterportal abgeben. Sprechen Sie hierzu am besten Ihren steuerlichen Berater an, ob die Entnahme in ihrem Fall möglich ist.

Die Vorsteuerkorrektur des § 15 a UStG greift hier nicht sofern mindestens 90 % des Stroms für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird.

Als Verwendungsfiktion und zur Vereinfachung ist stets von einer mehr als 90%igen nichtunternehmerischen Nutzung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Als Batterie gilt auch das aufladen des privaten E-Autos.

Ebenso gilt die Verwendung in einer Wärmepumpe als begünstigte Nutzung.

Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird. 

Die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist weiterhin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung und bleibt im Rahmen der Umsatzsteuer steuerpflichtig bis zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Für diesen Teil ist die 5-jährige Regelung des § 15 a UStG zu beachten.

Quellen: BMF v. 27.02.2023 – III C 2

BMF v. 30.11.2023 – III C 2